In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde bei den Vergabegrundsätzen u.a. gegen die Stimmen der FW, der Grün-Liberalen und der UB beschlossen, dass bei Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen mit einer Kostenanschlagssumme zwischen 15.000 € und 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine beschränkte Ausschreibung vorzunehmen ist.
Gemäß § 25 Abs. 2 GemHVO NRW haben die Gemeinden bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Kommunales bekannt gibt. Der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen liegt bei 207.000 €, so dass der gefasste Beschluss vom 17.03.2015 rechtswidrig ist, weil dort für die Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Million eine beschränkte Ausschreibung vorzunehmen ist. Das steht im Widerspruch zum EU-Schwellenwert, da ab 207.000 € bereits europaweit auszuschreiben wäre. Eine beschränkte Ausschreibung der Liefer- und Dienstleistungen wäre nur zwischen 15.000 € und 207.000 € zulässig. Der Bürgermeister hätte diesen von der CDU und SPD gefassten Beschluss wegen der Rechtswidrigkeit monieren müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
Die Gemeindeverwaltung ist von der UB Gangelt zu einer Stellungnahme aufgefordert worden.
Ein Gedanke zu „Rechtswidriger Beschluss?“
Eines muss man der Verwaltung lassen: Die Stellungnahme kam postwendend.
Die Verwaltung bezieht sich auf den gefassten Beschluss („Für die Vergabeverfahren der Gemeinde Gangelt gelten, soweit nicht spezialgesetzliche oder zuwendungsrechtliche Bestimmungen andere Wertgrenzen vorschreiben, ab sofort folgende Wertgrenzen: […]“) und zählt die EU-Richtlinien zu den „spezialgesetzlichen“ Bestimmungen. Wegen dieser Einschränkung sei eine Rechtswidrigkeit nicht gegeben. Zwecks Klarstellung werde aber in der nächsten HFA-Sitzung eine Änderung vorgeschlagen.
Weder bei der VOB und der VOL noch beim Government Procurement Agreement (Vereinbarung der Europäischen Union; Schwellenwerte) handelt es sich um Gesetze oder Rechtsverordnungen. Nach Ansicht der UB Gangelt geht die Verwaltung daher fehl in der Annahme, es handele sich bei den EU-Schwellenwerte um eine „spezialgesetzliche Bestimmung“. Grundsätzlich kann nur unterschieden werden zwischen Vergaben unterhalb der Schwellenwerte und Vergaben oberhalb der Schwellenwerte. Für die Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gelten zwingend die Regeln des Government Procurement Agreement.
Durch den gefassten Beschluss wird im Bereich der Dienstleistungen eine unrechtmäßige Handlung (hier: beschränkte Ausschreibung ab 207.000 € bis 1.000.000 €) erlaubt, weil eindeutig gegen ein multilaterales Abkommen verstoßen wird. Nach Ansicht der UB Gangelt ist der Beschluss deshalb rechtswidrig. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen wird die UB Gangelt zur Klärung eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Kommunalaufsicht einreichen.