Anfrage zur Umsatzsteuerpflicht von Beistandsleistungen

Die UB-Gangelt hat für die nächste Sitzung des Gemeinderates am 25.09.2012 eine schriftliche Anfrage zur Umsatzsteuerpflicht der Beistandsleistungen gestellt (Drucksache IX/0361).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Entscheidungen den Bereich der umsatz­steuerlich relevanten Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erheblich ausgeweitet (Urteile vom 10.11.2011 – V R 41/10 – und vom 01.12.2011 – V R 1/11). Während privatrechtlich-wettbewerbliches Handeln der öffentlichen Hand seit jeher umsatzsteuerpflichtig war, unterlag das hoheitliche Handeln von Bund, Ländern und Kommunen bisher keiner Umsatzbesteuerung. Diese Steuerfreiheit des hoheitlichen Handelns soll zukünftig nur noch in einem sehr eng begrenzten Umfang gelten, soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre hoheitlichen Aufgaben gemeinsam erledigen.

Konkret nimmt der BFH ein umsatzsteuerrelevantes Handeln bereits immer dann an, wenn die Zusammenarbeit öffentlicher Akteure entweder auf einer privatrechtlichen Grundlage erfolgt, oder wenn auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachte Leis­tungen oder Teilleistungen potenziell auch von privaten Akteuren hätten bezogen werden können.

Die potenziell umsatzsteuerpflichtigen Bereiche der Verwaltungszusammenarbeit erstrecken sich damit auf eine Vielzahl von hoheitlichen Tätigkeitsfeldern und über alle staatlichen Ebenen. Beispielhaft sei genannt die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Kommunen bzw. zwischen Kommunen und ihren verselbstständigten Ein­richtungen (u.a. gemeinsame Personalsachbearbeitung (Beihilfen, Versorgung) gegen Kostenerstattung, Personalgestellungen, Kostenerstattungen (Gastschulbei­träge) für den Besuch von Schulen, Volkshochschulen und Musikschulen durch Schüler anderer Gemeinden, gemeinsamer Betrieb von Rechen- und Callzentren gegen anteilige Kostentragung, Unterstützung einer anderen Gemeinde im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, Unterstützung von Zweckverbänden bei deren Haus­haltsplanung, -vollzug und Rechnungsprüfung durch die Trägerkommune).

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.04.2012 mitgeteilt, dass zur Prüfung der Konsequenzen aller Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand eine Arbeitsgruppe aus Vertretern von Bund und Ländern eingesetzt wurde, die aus fachlicher Sicht Vorschläge zum weiteren Umgang mit der Rechtsprechung ausgearbeitet hat. Bis zum Ergehen neuer Regelungen zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand gilt die bisher bestehende Verwaltungsauffassung weiter. Das Urteil des BFH vom 10.11.2011 wird bis auf weiteres nicht über den entschiedenen Einzelfall angewandt.

 

Anfrage der UB-Gangelt

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