Einwohnerantrag zur Nachtabschaltung

In der Sitzung des Gemeinderates am 11.12.2012 wurde einstimmig bei einer Enthaltung festgestellt, dass der vorgelegte Einwohnerantrag unzulässig ist, weil die nach § 25 Absatz 2 Gemeindeordnung vorgeschriebene Vertreterbenennung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (Drucksache IX/0397).

Am 05.11.2012 wurde der Gemeindeverwaltung ein Einwohnerantrag gemäß § 25 der Gemeindeordnung (GO) mit folgendem Wortlaut übergeben:

„Wir sind gegen die Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung in den Ortsteilen der Gemeinde Gangelt, gemäß dem vorhandenem Beschluss des Rates der Gemeinde Gangelt.“

Nach § 25 Abs. 7 GO stellt der Gemeinderat fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat hierüber unverzüglich zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang. Die zu treffende Entscheidung ist eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum. Politische Bewertungen dürfen bei der Frage der Zulässigkeit keine Rolle spielen. Mit der Zulässigkeitsentscheidung stellt der Gemeinderat fest, ob es überhaupt zu einer Behandlung in der Sache kommt.

Der Antrag ist somit zunächst auf die Einhaltung der Vorschriften des § 25 GO zu überprüfen.

Nach Absatz 1 können nur Einwohner (natürliche Personen, die in der Gemeinde wohnen) einen Antrag stellen. Die Einwohner müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie müssen seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde leben.

Nach Absatz 2 muss der Antrag schriftlich eingereicht werden und der Antrag muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Außerdem müssen im Antrag 3 Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Antragsunterzeichner zu vertreten.

Nach Absatz 3 muss der Antrag durch mindestens 5 % der Einwohner unterzeichnet werden.

Nach Absatz 4 muss jede Unterschriftenliste den vollen Wortlaut des Antrages enthalten und die Eintragungen in den Listen müssen die Person des Unterzeichners zweifelsfrei erkennen lassen.

Der Antrag wurde in Form eines Anschreibens mit dem Datum 05.11.2012, dem zahlreiche Unterschriftenlisten beigefügt waren, vorgelegt. Das Antragsschreiben trägt den Briefkopf der Eheleute Helga und Hans-Günter Heinen und ist von Frau Helga Heinen unterzeichnet. Die Unterschriftenlisten sind in mehreren „Paketen“ mittels jeweils einer Büroklammer zusammengefasst. Das Anschreiben, aus dem sich die Begründung und die Vertreterbenennung ergeben, ist nicht mit diesen Unterschriftenlisten verbunden. Die Unterschriftenlisten enthalten den vollen Wortlaut des Begehrens.

Zunächst könnte man die Frage stellen, ob überhaupt ein bestimmtes Begehren vorgebracht wird oder ob lediglich eine Meinung vertreten wird. Denn das Begehren lautet: „Wir sind gegen die Nachtabschaltung…“.

Aus der einschlägigen Kommentierung zur Gemeindeordnung ergibt sich, dass hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Es muss lediglich erkennbar sein, worüber im Rat beraten und beschlossen werden soll. Dieser großzügigen Auslegung wird der Antrag gerecht, weil erkennbar ist, dass ein Ratsbeschluss zur Beendigung der Nachtabschaltung angestrebt wird.

Fraglich ist weiterhin, ob die Vertreterbenennung korrekt erfolgt ist, da diese nur im Anschreiben, nicht jedoch auf den Unterschriftenlisten erfolgt ist. Die Kommentare Held/Winkel/Wansleben und Rehn/Cronauge vertreten beide die Auffassung, dass die Vertreterbenennung auf jeder Unterschriftenliste enthalten sein muss, denn die Vertreterbenennung gehört zum Antrag. Diese rechtliche Bewertung wird auch durch die Kommentare Kleerbaum/Palmen und Articus/Schneider bestätigt. Diesem Formerfordernis gemäß § 25 Absatz 2 Satz 3 GO wird laut der zuvor angeführten Kommentarliteratur, die als herrschende Meinung angesehen werden muss, nicht entsprochen.

Da die Unterschriftenlisten mit Büroklammern verbunden sind, kann auch nicht unterstellt werden, dass zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung eine feste Verbundenheit der Listen mit dem Antragsschreiben bestand. Nur in einem solchen Fall hätte man bei großzügiger Auslegung die Kenntnisnahme der Unterzeichner von der Vertreterbenennung unterstellen können.

Folglich ist der Antrag damit aufgrund eines Formfehlers unzulässig.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit ist den Antragstellern bekanntzugeben. Von einer Einzelbekanntgabe kann abgesehen werden, wenn ordnungsgemäß Vertreter benannt sind. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Aufgrund der hohen Anzahl an Antragstellern ist eine Einzelbekanntmachung jedoch untunlich. Die Entscheidung über die Ablehnung sollte daher im Rahmen einer öffentlich bekannt gemachten Allgemeinverfügung erfolgen.

 

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